Reisebedingungen
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der Schlienz-Tours GmbH & Co. KG, nachstehend „SCHLIENZ“ abgekürzt, im Buchungsfall
ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250
und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von SCHLIENZ und der Buchung
des Kunden sind die Reiseausschreibung und die
ergänzenden Informationen von SCHLIENZ für die jeweilige
Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen
von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für
seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich,
per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische)
sollen mit dem Buchungsformular von SCHLIENZ erfolgen
(bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und
unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der
Buchung bietet der Kunde SCHLIENZ den Abschluss des
Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist
der Kunde 8 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung
(Annahmeerklärung) durch SCHLIENZ zustande. Bei
oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird SCHLIENZ
dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren
Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln,
sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung
in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2
EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher
Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen
erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B.
Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung
in der entsprechenden Anwendung von SCHLIENZ
erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung
oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars
eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung,
deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen
Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist
ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von SCHLIENZ im Onlinebuchungssystem
gespeichert wird, wird der Kunde darüber
und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes
unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig
buchen“ bietet der Kunde SCHLIENZ den Abschluss
des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot
ist der Kunde 8 Werktage ab Absendung der
elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich
auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des
Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch
des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages
entsprechend seiner Buchungsangaben.
SCHLIENZ ist vielmehr frei in der Entscheidung, das
Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung
von SCHLIENZ beim Kunden zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der
Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig
buchen“ durch entsprechende unmittelbare
Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung
in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang
und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am
Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung
über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit
dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf
einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung
angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages
ist jedoch nicht davon abhängig, dass
der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum
Ausdruck tatsächlich nutzt. SCHLIENZ wird dem Kunden zusätzlich
eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform
übermitteln.
1.4. SCHLIENZ weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen
Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei
Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im
Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, EMails,
über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS)
sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen
wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern
lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte,
insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe
hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn
der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei
denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss
beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des
Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht
ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. SCHLIENZ und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf
den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern
oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag
besteht und dem Kunden der Sicherungsschein
mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers
in klarer, verständlicher und hervorgehobener
Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird
gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung
in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig.
Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern
der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht
mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden
kann. Bei Buchungen kürzer 21 Tage als vor Reisebeginn ist
der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung
nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten,
obwohl SCHLIENZ zur ordnungsgemäßen Erbringung
der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage
ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und
kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht
des Kunden besteht, so ist SCHLIENZ berechtigt, nach Mahnung
mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5
zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die
nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden
und von SCHLIENZ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind SCHLIENZ vor Reisebeginn gestattet,
soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. SCHLIENZ ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch
durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich
und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Eigen-schaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von
besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags
geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb
einer von SCHLIENZ gleichzeitig mit Mitteilung der
Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung
anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag
zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb
der von SCHLIENZ gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber
diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung
als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind. Hatte SCHLIENZ für die Durchführung der geänderten
Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei
gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere
Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend §
651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. SCHLIENZ behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB
und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag
vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen
aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere
Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für
vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafenoder
Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise
geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis
auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern
SCHLIENZ den Reisenden in Textform klar und verständlich
über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und
hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen
nach 4.1a) kann SCHLIENZ den Reisepreis nach Maßgabe
der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
· Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann
SCHLIENZ vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
· Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden
Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann SCHLIENZ vom
Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem.
4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der
Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die
Reise dadurch für SCHLIENZ verteuert hat
4.4. SCHLIENZ ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf
sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen,
wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten
Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss
und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren
Kosten für SCHLIENZ führt. Hat der Kunde/Reisende
mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der
Mehrbetrag von SCHLIENZ zu erstatten. SCHLIENZ darf jedoch
von dem zu erstattenden Mehrbetrag die SCHLIENZ
tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen.
SCHLIENZ hat dem Kunden/Reisenden auf dessen Verlangen
nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben
entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn
eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt,
innerhalb einer von SCHLIENZ gleichzeitig mit Mitteilung
der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist
entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich
vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde
nicht innerhalb der von SCHLIENZ gesetzten Frist ausdrücklich
gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag,
gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber
SCHLIENZ unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen
Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler
gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber
erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den
Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so verliert SCHLIENZ den Anspruch auf den
Reisepreis. Stattdessen kann SCHLIENZ eine angemessene
Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm
zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen
unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise
oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort
erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar
und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von
SCHLIENZ unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht
hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen
getroffen worden wären. SCHLIENZ hat die nachfolgenden
Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung
des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem
Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten
Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs
durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen
festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs
der Rücktrittserklärung des Kunden bei SCHLIENZ wird die
pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel
berechnet.
Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseausschreibung /
Entschädigung in % des des Reisepreises
Zugang vor Reisebeginn A B C D E
bis 45. Tag 15% 30% 25% 20% 25%
44. bis 21.Tag 30% 50% 35% 35% 55%
20. bis 14. Tag 50% 70% 60% 55% 70%
13. bis 7. Tag 75% 75% 70% 60% 80%
6. Tag bis 4. Tag 80% 80% 80% 85% 85%
3. Tag bis 1. Tag 80% 90% 80% 85% 85%
Tag der Anreise 90% 90% 90% 90% 90%
oder Nichtantritt
5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen,
SCHLIENZ nachzuweisen, dass SCHLIENZ überhaupt kein
oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als
die von SCHLIENZ geforderte Entschädigungspauschale.
5.4. SCHLIENZ behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern,
soweit SCHLIENZ nachweist, dass SCHLIENZ wesentlich höhere
Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale
entstanden sind. In diesem Fall ist SCHLIENZ verpflichtet, die
geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen
Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und
zu belegen.
5.5. Ist SCHLIENZ infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung
des Reisepreises verpflichtet, hat SCHLIENZ unverzüglich,
auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang
der Rücktrittserklärung, zu leisten.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB
von SCHLIENZ durch Mitteilung auf einem dauerhaften
Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die
Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt,
bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie
SCHLIENZ 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten
bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart,
der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen
(Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung
erforderlich ist, weil SCHLIENZ keine, unzureichende
oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art.
250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in
diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in
den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine
Umbuchung vorgenommen, kann SCHLIENZ bei Einhaltung
der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom
Kunden pro von der Umbu-chung betroffenen Reisenden
erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes
im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt
jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten
Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender
Regelung in Ziffer 5 € 25,- pro betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der
Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag
gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
7.1. SCHLIENZ kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl
nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt
des Zugangs der Rücktrittserklärung von SCHLIENZ beim
Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung
angegeben sein.
b) SCHLIENZ hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste
Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) SCHLIENZ ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die
Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht,
dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von SCHLIENZ später als 21 Tage vor Reisebeginn
ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält
der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich
zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. SCHLIENZ kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer
Abmah-nung von SCHLIENZ nachhaltig stört oder wenn
er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht,
soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer
Verletzung von Informationspflichten von SCHLIENZ beruht.
8.2. Kündigt SCHLIENZ, so behält SCHLIENZ den Anspruch
auf den Reisepreis; SCHLIENZ muss sich jedoch den Wert
der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die SCHLIENZ aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten
Beträge.
9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
9.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat SCHLIENZ oder seinen Reisevermittler, über
den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn
er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein)
nicht innerhalb der von SCHLIENZ mitgeteilten
Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so
kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit SCHLIENZ infolge einer schuldhaften Unterlassung
der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann
der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m
BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend
machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich
dem Vertreter von SCHLIENZ vor Ort zur Kenntnis
zu geben. Ist ein Vertreter von SCHLIENZ vor Ort nicht
vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige
Reisemängel an SCHLIENZ unter der mitgeteilten Kontaktstelle
von SCHLIENZ zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit
des Vertreters von SCHLIENZ bzw. seiner Kontaktstelle
vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.
Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem
Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat,
zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von SCHLIENZ ist beauftragt, für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche
anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen
eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten
Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat
er SCHLIENZ zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung
zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von
SCHLIENZ verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe
notwendig ist.
9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen;
besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust,
-beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit
Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen
vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige
(„P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen
sind. Fluggesellschaften und SCHLIENZ können die Erstattungen
aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen,
wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die
Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7
Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung,
zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung
von Reisegepäck unverzüglich SCHLIENZ, seinem
Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler
anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die
Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a)
innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von SCHLIENZ für Schäden,
die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt
wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach
dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz
bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. SCHLIENZ haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-
und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung
und der Reisebestätigung ausdrücklich und
unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet
wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar
nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCHLIENZ sind und
getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und
651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
SCHLIENZ haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden
des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-
oder Organisationspflichten von SCHLIENZ ursächlich
geworden ist.
11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der
Kun-de/Reisende gegenüber SCHLIENZ geltend zu machen.
Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler
erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler
gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird
empfohlen.
12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
12.1. SCHLIENZ informiert den Kunden bei Buchung entsprechend
der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen
über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
vor oder spätestens bei der Buchung über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(
en) noch nicht fest, so ist SCHLIENZ verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften
zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen
wird bzw. werden. Sobald SCHLIENZ weiß, welche Fluggesellschaft
den Flug durchführt, wird SCHLIENZ den Kunden
informieren.
12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft
genannte Fluggesellschaft, wird SCHLIENZ den
Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen
Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black
List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes
über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-
Seiten von SCHLIENZ oder direkt über http://ec.europa.eu/
transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar
und in den Geschäftsräumen von SCHLIENZ einzusehen.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. SCHLIENZ wird den Kunden/Reisenden über allgemeine
Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche
Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der
ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls
notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren
evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und
Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente,
eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von
Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung
dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung
von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden.
Dies gilt nicht, wenn SCHLIENZ nicht, unzureichend
oder falsch informiert hat.
13.3. SCHLIENZ haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Kunde SCHLIENZ mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass SCHLIENZ eigene
Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. SCHLIENZ weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung
darauf hin, dass SCHLIENZ nicht
an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.
SCHLIENZ weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen
Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/
consumers/odr/ hin.
14.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger
sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis
zwischen dem Kunden/Reisenden und SCHLIENZ
die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart.
Solche Kunden/Reisende können SCHLIENZ ausschließlich
an deren Sitz verklagen.
14.3. Für Klagen von SCHLIENZ gegen Kunden, bzw. Vertragspartner
des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von
SCHLIENZ vereinbart.
15. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien
(insbesondere dem Corona-Virus)
15.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen
durch die jeweiligen Leistungserbringer stets
unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen
Zeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen
erbracht werden.
15.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene
Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer
bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu
beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen
die Reiseleistungen das Fahrpersonal und
den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt;
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und
Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017-2021
Reiseveranstalter ist:
Firma Schlienz-Tours GmbH & Co. KG
Geschäftsführer Erhard Kiesel
HR Amtsgericht Stuttgart 728224
Pers. Haftende Gesellschafterin:
Schlienz-Tours Verwaltungs-GmbH
Handelsregister Stuttgart HRB 736061
Willy-Rüsch-Str. 11, 71394 Kernen
Telefon 07151 94931-0, Telefax 07151 94931-399
E-Mail: info@schlienz.tours , Internet: www.schlienz.tours
Stand dieser Fassung: Dezember 2021