Reisebedingungen

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der Schlienz-Tours GmbH & Co. KG, nachstehend „SCHLIENZ“ abgekürzt, im Buchungsfall

ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250

und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von SCHLIENZ und der Buchung

des Kunden sind die Reiseausschreibung und die

ergänzenden Informationen von SCHLIENZ für die jeweilige

Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen

von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für

seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung

durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen

hat.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich,

per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische)

sollen mit dem Buchungsformular von SCHLIENZ erfolgen

(bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und

unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der

Buchung bietet der Kunde SCHLIENZ den Abschluss des

Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist

der Kunde 8 Werktage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung

(Annahmeerklärung) durch SCHLIENZ zustande. Bei

oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird SCHLIENZ

dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren

Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln,

sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung

in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2

EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher

Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen

erfolgte.

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B.

Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung

in der entsprechenden Anwendung von SCHLIENZ

erläutert.

b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung

oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars

eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung,

deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen

Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist

ausschließlich die deutsche Sprache.

d) Soweit der Vertragstext von SCHLIENZ im Onlinebuchungssystem

gespeichert wird, wird der Kunde darüber

und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes

unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig

buchen“ bietet der Kunde SCHLIENZ den Abschluss

des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot

ist der Kunde 8 Werktage ab Absendung der

elektronischen Erklärung gebunden.

f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich

auf elektronischem Weg bestätigt.

g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des

Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch

des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages

entsprechend seiner Buchungsangaben.

SCHLIENZ ist vielmehr frei in der Entscheidung, das

Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.

h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung

von SCHLIENZ beim Kunden zu Stande.

i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der

Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig

buchen“ durch entsprechende unmittelbare

Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung

in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang

und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am

Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung

über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit

dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf

einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung

angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages

ist jedoch nicht davon abhängig, dass

der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum

Ausdruck tatsächlich nutzt. SCHLIENZ wird dem Kunden zusätzlich

eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform

übermitteln.

1.4. SCHLIENZ weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen

Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei

Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im

Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, EMails,

über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS)

sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen

wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern

lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte,

insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe

hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn

der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb

von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei

denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss

beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des

Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht

ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2. Bezahlung

2.1. SCHLIENZ und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf

den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern

oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag

besteht und dem Kunden der Sicherungsschein

mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers

in klarer, verständlicher und hervorgehobener

Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird

gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung

in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig.

Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern

der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht

mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden

kann. Bei Buchungen kürzer 21 Tage als vor Reisebeginn ist

der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung

nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten,

obwohl SCHLIENZ zur ordnungsgemäßen Erbringung

der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage

ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und

kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht

des Kunden besteht, so ist SCHLIENZ berechtigt, nach Mahnung

mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten

und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5

zu belasten.

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die

nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen

von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages,

die nach Vertragsabschluss notwendig werden

und von SCHLIENZ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt

wurden, sind SCHLIENZ vor Reisebeginn gestattet,

soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt

der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. SCHLIENZ ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen

unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund

auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch

durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich

und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen

Eigen-schaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von

besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags

geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb

einer von SCHLIENZ gleichzeitig mit Mitteilung der

Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung

anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag

zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb

der von SCHLIENZ gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber

diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung

als angenommen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,

soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet

sind. Hatte SCHLIENZ für die Durchführung der geänderten

Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei

gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere

Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend §

651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Preiserhöhung; Preissenkung

4.1. SCHLIENZ behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB

und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag

vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen

aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere

Energieträger,

b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für

vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafenoder

Flughafengebühren, oder

c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise

geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis

auswirkt.

4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern

SCHLIENZ den Reisenden in Textform klar und verständlich

über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und

hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen

nach 4.1a) kann SCHLIENZ den Reisepreis nach Maßgabe

der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

· Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann

SCHLIENZ vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

· Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen

pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten

durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten

Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden

Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann SCHLIENZ vom

Kunden verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem.

4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen

Betrag heraufgesetzt werden.

c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der

Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die

Reise dadurch für SCHLIENZ verteuert hat

4.4. SCHLIENZ ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf

sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen,

wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten

Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss

und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren

Kosten für SCHLIENZ führt. Hat der Kunde/Reisende

mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der

Mehrbetrag von SCHLIENZ zu erstatten. SCHLIENZ darf jedoch

von dem zu erstattenden Mehrbetrag die SCHLIENZ

tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen.

SCHLIENZ hat dem Kunden/Reisenden auf dessen Verlangen

nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben

entstanden sind.

4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn

eingehend beim Kunden zulässig.

4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt,

innerhalb einer von SCHLIENZ gleichzeitig mit Mitteilung

der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist

entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich

vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde

nicht innerhalb der von SCHLIENZ gesetzten Frist ausdrücklich

gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag,

gilt die Änderung als angenommen.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag

zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber

SCHLIENZ unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen

Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler

gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber

erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den

Rücktritt in Textform zu erklären.

5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die

Reise nicht an, so verliert SCHLIENZ den Anspruch auf den

Reisepreis. Stattdessen kann SCHLIENZ eine angemessene

Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm

zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen

unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände

auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise

oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort

erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar

und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von

SCHLIENZ unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht

hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen

getroffen worden wären. SCHLIENZ hat die nachfolgenden

Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung

des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem

Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten

Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs

durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen

festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs

der Rücktrittserklärung des Kunden bei SCHLIENZ wird die

pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel

berechnet.

Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseausschreibung /

Entschädigung in % des des Reisepreises

Zugang vor Reisebeginn A B C D E

bis 45. Tag 15% 30% 25% 20% 25%

44. bis 21.Tag 30% 50% 35% 35% 55%

20. bis 14. Tag 50% 70% 60% 55% 70%

13. bis 7. Tag 75% 75% 70% 60% 80%

6. Tag bis 4. Tag 80% 80% 80% 85% 85%

3. Tag bis 1. Tag 80% 90% 80% 85% 85%

Tag der Anreise 90% 90% 90% 90% 90%

oder Nichtantritt

5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen,

SCHLIENZ nachzuweisen, dass SCHLIENZ überhaupt kein

oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als

die von SCHLIENZ geforderte Entschädigungspauschale.

5.4. SCHLIENZ behält sich vor, anstelle der vorstehenden

Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern,

soweit SCHLIENZ nachweist, dass SCHLIENZ wesentlich höhere

Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale

entstanden sind. In diesem Fall ist SCHLIENZ verpflichtet, die

geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten

Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen

Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und

zu belegen.

5.5. Ist SCHLIENZ infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung

des Reisepreises verpflichtet, hat SCHLIENZ unverzüglich,

auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang

der Rücktrittserklärung, zu leisten.

5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB

von SCHLIENZ durch Mitteilung auf einem dauerhaften

Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die

Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt,

bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie

SCHLIENZ 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung

sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten

bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6. Umbuchungen

6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf

Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,

des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart,

der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen

(Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung

erforderlich ist, weil SCHLIENZ keine, unzureichende

oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art.

250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in

diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in

den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine

Umbuchung vorgenommen, kann SCHLIENZ bei Einhaltung

der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom

Kunden pro von der Umbu-chung betroffenen Reisenden

erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes

im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt

jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten

Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender

Regelung in Ziffer 5 € 25,- pro betroffenen Reisenden.

6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der

Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt

möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag

gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger

Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei

Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

7.1. SCHLIENZ kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl

nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt

des Zugangs der Rücktrittserklärung von SCHLIENZ beim

Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung

angegeben sein.

b) SCHLIENZ hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste

Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

c) SCHLIENZ ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die

Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht,

dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von SCHLIENZ später als 21 Tage vor Reisebeginn

ist unzulässig.

7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält

der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich

zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend.

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

8.1. SCHLIENZ kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung

einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer

Abmah-nung von SCHLIENZ nachhaltig stört oder wenn

er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige

Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht,

soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer

Verletzung von Informationspflichten von SCHLIENZ beruht.

8.2. Kündigt SCHLIENZ, so behält SCHLIENZ den Anspruch

auf den Reisepreis; SCHLIENZ muss sich jedoch den Wert

der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile

anrechnen lassen, die SCHLIENZ aus einer anderweitigen

Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung

erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten

Beträge.

9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

9.1. Reiseunterlagen

Der Kunde hat SCHLIENZ oder seinen Reisevermittler, über

den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn

er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein)

nicht innerhalb der von SCHLIENZ mitgeteilten

Frist erhält.

9.2. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so

kann der Reisende Abhilfe verlangen.

b) Soweit SCHLIENZ infolge einer schuldhaften Unterlassung

der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann

der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m

BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend

machen.

c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich

dem Vertreter von SCHLIENZ vor Ort zur Kenntnis

zu geben. Ist ein Vertreter von SCHLIENZ vor Ort nicht

vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige

Reisemängel an SCHLIENZ unter der mitgeteilten Kontaktstelle

von SCHLIENZ zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit

des Vertreters von SCHLIENZ bzw. seiner Kontaktstelle

vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.

Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem

Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat,

zur Kenntnis bringen.

d) Der Vertreter von SCHLIENZ ist beauftragt, für Abhilfe zu

sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche

anzuerkennen.

9.3. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen

eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten

Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat

er SCHLIENZ zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung

zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von

SCHLIENZ verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe

notwendig ist.

9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen;

besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust,

-beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit

Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen

vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige

(„P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen

sind. Fluggesellschaften und SCHLIENZ können die Erstattungen

aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen,

wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die

Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7

Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung,

zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung

von Reisegepäck unverzüglich SCHLIENZ, seinem

Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler

anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die

Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a)

innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

10. Beschränkung der Haftung

10.1. Die vertragliche Haftung von SCHLIENZ für Schäden,

die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder

der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt

wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach

dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz

bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

10.2. SCHLIENZ haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-

und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,

die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.

vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,

Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung

und der Reisebestätigung ausdrücklich und

unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten

Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet

wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar

nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCHLIENZ sind und

getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und

651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

SCHLIENZ haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden

des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-

oder Organisationspflichten von SCHLIENZ ursächlich

geworden ist.

11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der

Kun-de/Reisende gegenüber SCHLIENZ geltend zu machen.

Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler

erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler

gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird

empfohlen.

12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

12.1. SCHLIENZ informiert den Kunden bei Buchung entsprechend

der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen

über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

vor oder spätestens bei der Buchung über die

Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich

sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden

Flugbeförderungsleistungen.

12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(

en) noch nicht fest, so ist SCHLIENZ verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften

zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen

wird bzw. werden. Sobald SCHLIENZ weiß, welche Fluggesellschaft

den Flug durchführt, wird SCHLIENZ den Kunden

informieren.

12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft

genannte Fluggesellschaft, wird SCHLIENZ den

Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen

Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black

List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes

über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-

Seiten von SCHLIENZ oder direkt über http://ec.europa.eu/

transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar

und in den Geschäftsräumen von SCHLIENZ einzusehen.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1. SCHLIENZ wird den Kunden/Reisenden über allgemeine

Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche

Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der

ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls

notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren

evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und

Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente,

eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von

Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung

dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung

von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden.

Dies gilt nicht, wenn SCHLIENZ nicht, unzureichend

oder falsch informiert hat.

13.3. SCHLIENZ haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung

und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische

Vertretung, wenn der Kunde SCHLIENZ mit der

Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass SCHLIENZ eigene

Pflichten schuldhaft verletzt hat.

14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1. SCHLIENZ weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung

darauf hin, dass SCHLIENZ nicht

an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.

SCHLIENZ weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen

Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische

Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/

consumers/odr/ hin.

14.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats

der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger

sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis

zwischen dem Kunden/Reisenden und SCHLIENZ

die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart.

Solche Kunden/Reisende können SCHLIENZ ausschließlich

an deren Sitz verklagen.

14.3. Für Klagen von SCHLIENZ gegen Kunden, bzw. Vertragspartner

des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute,

juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts

oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz

oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung

nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von

SCHLIENZ vereinbart.

15. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien

(insbesondere dem Corona-Virus)

15.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen

durch die jeweiligen Leistungserbringer stets

unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen

Zeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen

erbracht werden.

15.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene

Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer

bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu

beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen

die Reiseleistungen das Fahrpersonal und

den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt;

Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und

Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017-2021

Reiseveranstalter ist:

Firma Schlienz-Tours GmbH & Co. KG

Geschäftsführer Erhard Kiesel

HR Amtsgericht Stuttgart 728224

Pers. Haftende Gesellschafterin:

Schlienz-Tours Verwaltungs-GmbH

Handelsregister Stuttgart HRB 736061

Willy-Rüsch-Str. 11, 71394 Kernen

Telefon 07151 94931-0, Telefax 07151 94931-399

E-Mail: info@schlienz.tours , Internet: www.schlienz.tours

Stand dieser Fassung: Dezember 2021